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FAQ

FAQ

 

Was ist die Jugendjobbörse?

Das generationenübergreifende Projekt «Jugendjobbörse», welches von der Jugendarbeit Altstätten und dem Familien- und Begegnungszentrum Reburg initiiert wurde, bringt unterschiedliche Altersgruppen zusammen. Nebst dem Sackgeld-Zustupf für die Jugendlichen macht es beide Parteien um eine Erfahrung reicher und entlastet die Auftraggebenden in ihren Arbeiten. Das Einsatzgebiet ist vielfältig: ob Rasen mähen oder Fahrrad putzen, können Jugendliche auch Einsätze für Tiersittig, Unterstützung bei Vereinen, wie beispielsweise Plakate verteilen, oder auch als Nachhilfe bei einem bestimmten Fach übernehmen. Wichtig ist, dass für beide Seiten ein Mehrwert erzielt werden kann.

Ist die Vermittlung über die Jugendjobbörse kostenpflichtig?

Die Vermittlung ist kostenlos.

Wer darf die Jugendjobbörse nutzen?

Jugendliche aus den Gemeinden Rüthi, Oberriet, Eichberg, Altstätten, Marbach und Rebstein die zwischen 13 und 20 Jahre alt sind. Sowie alle Erwachsenen Personen, Vereine oder Firmen die in den Gemeindegebieten leichte Arbeiten zu vergeben haben.

Die Anlauf- und Informationsstellen der Gemeinden sind wie folgt:

Rüthi, Marbach, Eichberg, Rebstein -> Einwohneramt

Oberriet -> Kanzlei

Altstätten -> Familien- und Begegnungszentrum Reburg oder Jugendarbeit Altstätten

Was sind leichte Arbeiten?

Zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden sind Arbeitseinsätze im Arbeitsgesetz und der Jugendarbeitsschutzverordnung geregelt. Ab dem 13. Altersjahr dürfen Jugendliche leichte Arbeiten ausführen. Damit sind zum Beispiel kleine Erledigungen, Ferienjobs und Schnupperlehren gemeint. Die leichten Arbeiten dürfen keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen.

Siehe auch: Artikel 8 – leichte Arbeiten

Wie lange darf ich als Jugendlicher nebst der Schule arbeiten?

Die erlaubten Arbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren sind zwischen 6 und 18 Uhr, i.d.R. an Werktagen:

  • während der Schulzeit: 3 Std. pro Tag bis max. 9 Std. pro Woche
  • während der Ferienzeit: 8 Std. pro Tag bis max. 40 Std. pro Woche, während höchstens ½ der Schulferien

Die erlaubten Arbeitszeiten für schulentlassene Jugendliche ab 15 Jahren sind zwischen 6 und 20 Uhr, resp. ab 16 Jahren bis maximal 22 Uhr i.d.R. an Werktagen:

  • – Höchstens 9 Std. pro Tag und bis max. 45 Std. pro Woche
  • – mindestens 12 Std. Ruhezeit pro Tag

An Sonntagen dürfen Jugendliche nur bei besonderen Anlässen oder zu Handreichungen beim Sport eingesetzt werden

Wie viel verdiene ich bei der Jugendjobbörse?

Die Entschädigung für die Jugendlichen berechnet sich nach der Dauer und Art des Einsatzes. Sie kann auf einem Stundenlohn oder einer pauschalen Entschädigung basieren. Die Höhe und Form wird zwischen der auftraggebenden und der auftragnehmenden Person festgelegt. Die Entschädigung ist dem Jugendlichen in der Regel nach jedem Einsatz bar auszuzahlen und von ihm zu quittieren.

https://www.studentjob.ch/alter/ferienjobs-fuer-schueler

Wie ist das mit der Unfallversicherung bei einem Firmajob geregelt?

Generell gilt: Jugendliche, die arbeiten, sind versicherte Personen gemäss Art. 1a des schweiz. Unfallversicherungs-gesetz (UVG). Es gilt eine Meldepflicht für den Arbeitgeber.

Wie ist das mit der Unfallversicherung bei einem privaten Job geregelt?

In Privathaushalten tätige Jugendliche sind obligatorisch gegen Unfälle versichert. Sie sind aber von der Prämienpflicht befreit, wenn sie pro Arbeitgeber nicht mehr als 750 Franken pro Jahr verdienen (bis zur Vollendung des 25. Altersjahres). Falls sich während eines „Taschengeldjobs“ ein Unfall ereignet, erbringt die Ersatzkasse UVG die Leistungen und der Arbeitgeber schuldet nachträglich Ersatzprämien gemäss Artikel 95 UVG höchstens für fünf Jahre.

 

Wie ist das mit der Haftpflichtversicherung geregelt?

Jugendliche, die von der Jugendjobbörse vermittelt werden, sind über ihre Familienhaftpflicht versichert. Bei Einsätzen in Unternehmen gilt die Betriebshaftpflicht. Bei Einsätzen in Privathaushalten gilt einerseits die Haftpflichtversicherung des Jugendlichen resp. die der Eltern (Familienhaftplicht), andererseits deckt evtl. die Versicherung des Arbeitgebers unter dem Stichwort “privates Dienstpersonal” den Jugendlichen bzgl. Haftpflicht ab.

Was gibt es als arbeitgebende Partei ferner zu beachten?

Auszuführende Arbeiten und Dienstleistungen dürfen nicht nur auf Jugendliche der Jugendjobbörse aufgebaut werden. Regelmässige Einsätze resp. Dienstleistungen wie Zeitungen austragen unterliegen der Verantwortung des Arbeitgebers und nicht der Jugendjobbörse. Die Jugendjobbörse nimmt sich lediglich das Vermitteln der Parteien zu Auftrag. Kommt es zu Absenzen, ist die Jugendjobbörse bemüht eine passende Stellvertretung zu finden. Sie kann jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dem Arbeitgeber obliegt während der gesamten Beschäftigungszeit eine Ausbildungs- resp. Anleitungs- sowie Überwachungspflicht.